Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
89/16/0218
Entscheidungsdatum
14.02.1991
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3166/79 E 30. November 1981 VwSlg 5633 F/1981 RS 4
Stammrechtssatz
Mit dem Grundsatz von Treu und Glauben wird nicht ganz allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung geschützt. Vielmehr müssen besondere Umstände vorliegen, die ein Abgehen von der bisherigen Rechtsauffassung für die Vergangenheit unbillig erscheinen lassen, wie dies zB der Fall sein kann, wenn eine bestimmte Vorgangsweise, die sich später als unrichtig herausstellt, von der Behörde ausdrücklich angeordnet worden war.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989160218.X02
Dokumentnummer
JWR_1989160218_19910214X02