Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/11/0222

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

89/11/0222

Entscheidungsdatum

13.03.1990

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

ABGB §863;
AngG §23 Abs3;
  1. ABGB § 863 heute
  2. ABGB § 863 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. AngG Art. 1 § 23 heute
  2. AngG Art. 1 § 23 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004
  3. AngG Art. 1 § 23 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990

Rechtssatz

Nach stRsp der ordentlichen Gerichte, der sich der VwGH anschließt, kann eine Vereinbarung zur Fortsetzung des Dienstverhältnisses auch stillschweigend zustandekommen. Soll anläßlich eines Wechsels in der Person des Dienstgebers das Dienstverhältnis nicht unter den gleichen Bedingungen und unter Einrechnung der Vordienstzeit fortgesetzt werden, obwohl der Dienstnehmer den gleichen Arbeitsbereich behält, die gleiche Arbeit leistet, nicht gekündigt wird und keine Abfertigung ausbezahlt erhält, so muß von Seiten des neuen Dienstgebers bei Übernahme des Unternehmens ein entsprechend gegenteiliger Vorbehalt gemacht werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989110222.X02

Im RIS seit

13.03.1990

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2009

Dokumentnummer

JWR_1989110222_19900313X02