Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
89/11/0029
Entscheidungsdatum
09.05.1989
Index
L92057 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Tirol
Norm
SHG Tir 1973 §4 Abs2 idF 1983/081;
Rechtssatz
Der Sozialhilfeempfänger hat in den in § 4 Abs 2 Tir SHV genannten Monaten Anspruch auf den doppelten Richtsatz und nicht nur auf die doppelte Differenz zwischen dem Richtsatz und seinem verfügbaren Einkommen.Der Sozialhilfeempfänger hat in den in Paragraph 4, Absatz 2, Tir SHV genannten Monaten Anspruch auf den doppelten Richtsatz und nicht nur auf die doppelte Differenz zwischen dem Richtsatz und seinem verfügbaren Einkommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989110029.X03
Im RIS seit
26.06.2007
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2012
Dokumentnummer
JWR_1989110029_19890509X03