Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
89/10/0209
Entscheidungsdatum
18.06.1990
Index
80/02 Forstrecht
Norm
ForstG 1975 §1 Abs4 lita idF 1987/576;
Rechtssatz
Der Begriff der forstlichen Nutzung setzt begrifflich Nutzungsmaßnahmen irgendwelcher Art voraus. Eine forstliche Nutzung wird nicht nur durch eine andere Nutzung ausgeschlossen. Von einer Partei, die die forstliche Nutzung in Abrede stellt, ist daher auch nicht die Behauptung einer anderen Nutzung (z.B. als Weide) zu fordern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989100209.X04
Im RIS seit
18.06.1990
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2014
Dokumentnummer
JWR_1989100209_19900618X04