Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/10/0209

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

89/10/0209

Entscheidungsdatum

18.06.1990

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §1 Abs4 lita idF 1987/576;

Rechtssatz

Der Begriff der forstlichen Nutzung setzt begrifflich Nutzungsmaßnahmen irgendwelcher Art voraus. Eine forstliche Nutzung wird nicht nur durch eine andere Nutzung ausgeschlossen. Von einer Partei, die die forstliche Nutzung in Abrede stellt, ist daher auch nicht die Behauptung einer anderen Nutzung (z.B. als Weide) zu fordern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989100209.X04

Im RIS seit

18.06.1990

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2014

Dokumentnummer

JWR_1989100209_19900618X04