Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.06.1990

Geschäftszahl

89/10/0209

Rechtssatz

Der Begriff der forstlichen Nutzung setzt begrifflich Nutzungsmaßnahmen irgendwelcher Art voraus. Eine forstliche Nutzung wird nicht nur durch eine andere Nutzung ausgeschlossen. Von einer Partei, die die forstliche Nutzung in Abrede stellt, ist daher auch nicht die Behauptung einer anderen Nutzung (z.B. als Weide) zu fordern.