Bei der Ermittlung des Inhaltes einer gesetzlichen Regelung sind - soweit nötig - alle der Auslegung zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen. Erst wenn auch nach Heranziehung sämtlicher Interpretationsmethoden noch nicht beurteilt werden kann, was im Einzelfall Rechtens sein soll, verletzt die Regelung die in Art 18 B-VG enthaltenen rechtsstaatlichen Erfordernisse (Hinweis VfSlg 8395/1978).Bei der Ermittlung des Inhaltes einer gesetzlichen Regelung sind - soweit nötig - alle der Auslegung zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen. Erst wenn auch nach Heranziehung sämtlicher Interpretationsmethoden noch nicht beurteilt werden kann, was im Einzelfall Rechtens sein soll, verletzt die Regelung die in Artikel 18, B-VG enthaltenen rechtsstaatlichen Erfordernisse (Hinweis VfSlg 8395 aus 1978,).