Der Schutz vor Gefahren, die sich aus dem Zustand des Waldes oder aus seiner Bewirtschaftung ergeben, stellt auf Gefahren einer fachlich nicht einwandfreien Bewirtschaftung ab, nicht jedoch auf Gefahren, die sich im Zusammenhang mit einzelnen Bewirtschaftungsmaßnahmen (zB Abrollen von Hölzern bzw Steinen infolge von Schlägerungen) ergeben (Hinweis Kalss, Forstrecht, S 94).