Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/09/0100

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13088 A/1989

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

89/09/0100

Entscheidungsdatum

15.12.1989

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Begründung, dass als Milderungsgrund nur die Schuldeinsicht gewertet werden könne (bei Nichtvorliegen von Erschwerungsgründen) und dass ohnehin die Mindeststrafe verhängt worden sei, reicht für die Nichtanwendung der ao Strafmilderung gemäß Paragraph 20, VStG in der Fassung BGBl 1987/516 nicht aus. Für das beträchtliche Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerunsgründen kommt es nicht auf die Zahl der Milderungsgründe und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkreten Sachverhaltes an.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989090100.X02

Im RIS seit

15.12.1989

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010

Dokumentnummer

JWR_1989090100_19891215X02