Bei der Frage, ob ein öffentliches Erhaltungsinteresse im Sinne des § 3 Abs 1 DSchG vorliegt, ist insbesondere auf den Wissensstand und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen.Bei der Frage, ob ein öffentliches Erhaltungsinteresse im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, DSchG vorliegt, ist insbesondere auf den Wissensstand und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen.