Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.09.1989

Geschäftszahl

89/09/0056

Rechtssatz

Bei der Frage, ob ein öffentliches Erhaltungsinteresse im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, DSchG vorliegt, ist insbesondere auf den Wissensstand und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1989090056.X02