Verwaltungsgerichtshof
04.09.1989
89/09/0056
Bei der Frage, ob ein öffentliches Erhaltungsinteresse im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, DSchG vorliegt, ist insbesondere auf den Wissensstand und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen.
ECLI:AT:VWGH:1989:1989090056.X02