Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 87/08/0284

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

87/08/0284

Entscheidungsdatum

27.04.1989

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §113 Abs1 idF 1986/111;
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988

Rechtssatz

Mit der Novellierung des Paragraph 113, Absatz eins, ASVG durch die 41. Novelle zum ASVG erfolgte eine gegenüber der bis dahin geltenden Reglung genauere Umschreibung der die Vorschreibung von Beitragszuschlägen rechtfertigenden Tatbestände und eine auf den jeweiligen Tatbestand abgestimmte Festsetzung der Obergrenze sowie einer Untergrenze in Form der Höhe der Verzugszinsen, die ohne Vorschreibung des Beitragzuschlages auf Grund des Paragraph 59, Absatz eins, ASVG für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären. Das "Ausmaß der nachzuzahlenden Beiträge" zählt zwar nicht mehr zu den bei der Festsetzung des Beitragzuschlages zu berücksichtigenden Tatbestandmomenten. Die Beitragszuschläge nach Paragraph 113, Absatz eins, ASVG stellen aber weiterhin eine pauschalierte Abgeltung des durch die Säumigkeit des Beitragspflichtigen verursachten Verwaltungsaufwandes und des Zinsenentganges infolge der verspäteten Beitragsentrichtung dar. Dementsprechend ist der pauschalierte Mehraufwand der Verwaltung einschließlich des Kapitalaufwandes (bzw. Zinsenentganges) infolge der verspäteten Beitragsentrichtung als - zweite - Höchstgrenze für die Vorschreibung des Beitragszuschlages zu berücksichtigen. Nach unten hin ist der Beitragszuschlag nur mehr allerdings mit der Höhe der Verzugszinsen begrenzt, die sonst zu entrichten gewesen wären, wobei diese Grenze nicht unterschritten werden darf. Bei der Ermittlung der objektiven Höchstgrenze des Beitragszuschlages ist die Art des Meldeverstoßes und damit das Verschulden des Meldepflichtigen an diesem Verstoß ohne Belang. Ihr kommt nur - neben anderen Umständen wie z. B. den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beitragsschuldners - bei der Ermessensübung innerhalb der objektiven Grenzen Bedeutung zu (Hinweis auf E 26.3.1987, 86/08/0223, E 12.2.1988, 86/08/0061)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987080284.X03

Im RIS seit

06.04.2006

Dokumentnummer

JWR_1987080284_19890427X03

Rechtssatz für 87/08/0286

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

87/08/0286

Entscheidungsdatum

27.04.1989

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §113 Abs1 idF 1986/111;
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/08/0284 E 27. April 1989 RS 3

Stammrechtssatz

Mit der Novellierung des Paragraph 113, Absatz eins, ASVG durch die 41. Novelle zum ASVG erfolgte eine gegenüber der bis dahin geltenden Reglung genauere Umschreibung der die Vorschreibung von Beitragszuschlägen rechtfertigenden Tatbestände und eine auf den jeweiligen Tatbestand abgestimmte Festsetzung der Obergrenze sowie einer Untergrenze in Form der Höhe der Verzugszinsen, die ohne Vorschreibung des Beitragzuschlages auf Grund des Paragraph 59, Absatz eins, ASVG für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären. Das "Ausmaß der nachzuzahlenden Beiträge" zählt zwar nicht mehr zu den bei der Festsetzung des Beitragzuschlages zu berücksichtigenden Tatbestandmomenten. Die Beitragszuschläge nach Paragraph 113, Absatz eins, ASVG stellen aber weiterhin eine pauschalierte Abgeltung des durch die Säumigkeit des Beitragspflichtigen verursachten Verwaltungsaufwandes und des Zinsenentganges infolge der verspäteten Beitragsentrichtung dar. Dementsprechend ist der pauschalierte Mehraufwand der Verwaltung einschließlich des Kapitalaufwandes (bzw. Zinsenentganges) infolge der verspäteten Beitragsentrichtung als - zweite - Höchstgrenze für die Vorschreibung des Beitragszuschlages zu berücksichtigen. Nach unten hin ist der Beitragszuschlag nur mehr allerdings mit der Höhe der Verzugszinsen begrenzt, die sonst zu entrichten gewesen wären, wobei diese Grenze nicht unterschritten werden darf. Bei der Ermittlung der objektiven Höchstgrenze des Beitragszuschlages ist die Art des Meldeverstoßes und damit das Verschulden des Meldepflichtigen an diesem Verstoß ohne Belang. Ihr kommt nur - neben anderen Umständen wie z. B. den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beitragsschuldners - bei der Ermessensübung innerhalb der objektiven Grenzen Bedeutung zu (Hinweis auf E 26.3.1987, 86/08/0223, E 12.2.1988, 86/08/0061)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987080286.X02

Im RIS seit

06.04.2006

Dokumentnummer

JWR_1987080286_19890427X02

Rechtssatz für 89/08/0189

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/08/0189

Entscheidungsdatum

24.10.1989

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §113 Abs1 idF 1986/111;
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/08/0284 E 27. April 1989 RS 3

Stammrechtssatz

Mit der Novellierung des Paragraph 113, Absatz eins, ASVG durch die 41. Novelle zum ASVG erfolgte eine gegenüber der bis dahin geltenden Reglung genauere Umschreibung der die Vorschreibung von Beitragszuschlägen rechtfertigenden Tatbestände und eine auf den jeweiligen Tatbestand abgestimmte Festsetzung der Obergrenze sowie einer Untergrenze in Form der Höhe der Verzugszinsen, die ohne Vorschreibung des Beitragzuschlages auf Grund des Paragraph 59, Absatz eins, ASVG für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären. Das "Ausmaß der nachzuzahlenden Beiträge" zählt zwar nicht mehr zu den bei der Festsetzung des Beitragzuschlages zu berücksichtigenden Tatbestandmomenten. Die Beitragszuschläge nach Paragraph 113, Absatz eins, ASVG stellen aber weiterhin eine pauschalierte Abgeltung des durch die Säumigkeit des Beitragspflichtigen verursachten Verwaltungsaufwandes und des Zinsenentganges infolge der verspäteten Beitragsentrichtung dar. Dementsprechend ist der pauschalierte Mehraufwand der Verwaltung einschließlich des Kapitalaufwandes (bzw. Zinsenentganges) infolge der verspäteten Beitragsentrichtung als - zweite - Höchstgrenze für die Vorschreibung des Beitragszuschlages zu berücksichtigen. Nach unten hin ist der Beitragszuschlag nur mehr allerdings mit der Höhe der Verzugszinsen begrenzt, die sonst zu entrichten gewesen wären, wobei diese Grenze nicht unterschritten werden darf. Bei der Ermittlung der objektiven Höchstgrenze des Beitragszuschlages ist die Art des Meldeverstoßes und damit das Verschulden des Meldepflichtigen an diesem Verstoß ohne Belang. Ihr kommt nur - neben anderen Umständen wie z. B. den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beitragsschuldners - bei der Ermessensübung innerhalb der objektiven Grenzen Bedeutung zu (Hinweis auf E 26.3.1987, 86/08/0223, E 12.2.1988, 86/08/0061)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989080189.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011

Dokumentnummer

JWR_1989080189_19891024X01

Rechtssatz für 89/08/0360

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/08/0360

Entscheidungsdatum

24.03.1992

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §113 Abs1 idF 1986/111;
ASVGNov 41te;
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/08/0284 E 27. April 1989 RS 3 (Hier ohne die letzten beide Sätze!)

Stammrechtssatz

Mit der Novellierung des Paragraph 113, Absatz eins, ASVG durch die 41. Novelle zum ASVG erfolgte eine gegenüber der bis dahin geltenden Reglung genauere Umschreibung der die Vorschreibung von Beitragszuschlägen rechtfertigenden Tatbestände und eine auf den jeweiligen Tatbestand abgestimmte Festsetzung der Obergrenze sowie einer Untergrenze in Form der Höhe der Verzugszinsen, die ohne Vorschreibung des Beitragzuschlages auf Grund des Paragraph 59, Absatz eins, ASVG für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären. Das "Ausmaß der nachzuzahlenden Beiträge" zählt zwar nicht mehr zu den bei der Festsetzung des Beitragzuschlages zu berücksichtigenden Tatbestandmomenten. Die Beitragszuschläge nach Paragraph 113, Absatz eins, ASVG stellen aber weiterhin eine pauschalierte Abgeltung des durch die Säumigkeit des Beitragspflichtigen verursachten Verwaltungsaufwandes und des Zinsenentganges infolge der verspäteten Beitragsentrichtung dar. Dementsprechend ist der pauschalierte Mehraufwand der Verwaltung einschließlich des Kapitalaufwandes (bzw. Zinsenentganges) infolge der verspäteten Beitragsentrichtung als - zweite - Höchstgrenze für die Vorschreibung des Beitragszuschlages zu berücksichtigen. Nach unten hin ist der Beitragszuschlag nur mehr allerdings mit der Höhe der Verzugszinsen begrenzt, die sonst zu entrichten gewesen wären, wobei diese Grenze nicht unterschritten werden darf. Bei der Ermittlung der objektiven Höchstgrenze des Beitragszuschlages ist die Art des Meldeverstoßes und damit das Verschulden des Meldepflichtigen an diesem Verstoß ohne Belang. Ihr kommt nur - neben anderen Umständen wie z. B. den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beitragsschuldners - bei der Ermessensübung innerhalb der objektiven Grenzen Bedeutung zu (Hinweis auf E 26.3.1987, 86/08/0223, E 12.2.1988, 86/08/0061)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989080360.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1989080360_19920324X01