Der Verwalter (und mag er auch nur von der Mehrheit der Wohnungseigentümer bestellt sein) ist direkter Stellvertreter aller Miteigentümer (EvBl 1979/133 = Arb 9773 = DRdA 1981,39, Arb 10307 ua). Zufolge des Mehrheitsprinzips kann die Verwaltung von der Mehrheit (daher auch vom einzelnen Mehrheitseigentümer) jederzeit auch an sich gezogen werden (Gamerith in Rummel2 I, RdZ 9 zu § 833 ABGB). Auch ein verwaltender Miteigentümer ist aber Machthaber aller Miteigentümer (Gamerith, aaO, RdZ 1 zu § 837 mwN). Damit sind aber letztlich alle Miteigentümer Zurechnungssubjekte des Verwaltungshandelns der Mehrheit; es kommt ihnen insgesamt die Verwaltung und damit auch jene rechtliche Einflußmöglichkeit zu, die es ihnen gestattet, die Verpflichtungen, die das ASVG dem Dienstgeber auferlegt, zu erfüllen.Der Verwalter (und mag er auch nur von der Mehrheit der Wohnungseigentümer bestellt sein) ist direkter Stellvertreter aller Miteigentümer (EvBl 1979/133 = Arb 9773 = DRdA 1981,39, Arb 10307 ua). Zufolge des Mehrheitsprinzips kann die Verwaltung von der Mehrheit (daher auch vom einzelnen Mehrheitseigentümer) jederzeit auch an sich gezogen werden (Gamerith in Rummel2 römisch eins, RdZ 9 zu Paragraph 833, ABGB). Auch ein verwaltender Miteigentümer ist aber Machthaber aller Miteigentümer (Gamerith, aaO, RdZ 1 zu Paragraph 837, mwN). Damit sind aber letztlich alle Miteigentümer Zurechnungssubjekte des Verwaltungshandelns der Mehrheit; es kommt ihnen insgesamt die Verwaltung und damit auch jene rechtliche Einflußmöglichkeit zu, die es ihnen gestattet, die Verpflichtungen, die das ASVG dem Dienstgeber auferlegt, zu erfüllen.