Durch die Bestellung eines Verwalters, der eine einem organschaftlichen Vertreter ähnliche Stellung hat, wird die rechtliche Handlungsbefugnis der vertretenen Miteigentümer (Wohnungseigentümer) derart beschränkt, daß diese rechtlich nur durch ihn selbst handeln können. Er vertritt die Interessen aller Teilhaber gegen den einzelnen Teilhaber (Hinweis E OGH 5.12.1978, 5 Ob 28/78, Miet Slg 30570, und vom 4.6.1975, 1 Ob 73/75, 74/75, MietSlg 27102).