Unter den von den Beitragsschuldnern "zu entrichtenden Beiträgen" iSd § 67 Abs 10 ASVG sind die Beiträge iSd § 58 Abs 2 ASVG zu verstehen, nicht aber eine sich im Zuge eines gerichtlichen Ausgleiches ergebende (restliche) Beitragsschuld (Hinweis E 13.3.1990, 89/08/0198).Unter den von den Beitragsschuldnern "zu entrichtenden Beiträgen" iSd Paragraph 67, Absatz 10, ASVG sind die Beiträge iSd Paragraph 58, Absatz 2, ASVG zu verstehen, nicht aber eine sich im Zuge eines gerichtlichen Ausgleiches ergebende (restliche) Beitragsschuld (Hinweis E 13.3.1990, 89/08/0198).