Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/08/0282

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

89/08/0282

Entscheidungsdatum

24.04.1990

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

KollV Friseurgewerbe §9 Z3;
VwRallg;

Rechtssatz

Unter einer Halbtagsbeschäftigung wird im allgemeinen Sprachgebrauch ein Beschäftigungverhältnis verstanden, bei welchem während der einzelnen Tage der Beschäftigung nicht in der Dauer der vollen täglichen Arbeitszeit, sondern nur im Ausmaß von (etwa) der halben täglichen Arbeitszeit Arbeitsleistungen erbracht werden. Der Umstand allein, daß die vereinbarte Wochenarbeitszeit etwa die Hälfte der betrieblichen wöchentlichen Normalarbeitszeit beträgt, macht eine Beschäftigung nicht zur Halbtagsbeschäftigung. Der Begriff der Halbtagsbeschäftigung in Paragraph 9, Ziffer 3, KollV für das Friseurgewerbe entspricht dem des allgemeinen Sprachgebrauches (hier: Keine Halbtagsbeschäftigung einer Dienstnehmerin, die am Donnerstag und Freitag ganztags sowie am Samstag bis 14.00 Uhr beschäftigt wurde).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Halbtagsbeschäftigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989080282.X03

Im RIS seit

30.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2009

Dokumentnummer

JWR_1989080282_19900424X03