Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.1990

Geschäftszahl

89/08/0282

Rechtssatz

Unter einer Halbtagsbeschäftigung wird im allgemeinen Sprachgebrauch ein Beschäftigungverhältnis verstanden, bei welchem während der einzelnen Tage der Beschäftigung nicht in der Dauer der vollen täglichen Arbeitszeit, sondern nur im Ausmaß von (etwa) der halben täglichen Arbeitszeit Arbeitsleistungen erbracht werden. Der Umstand allein, daß die vereinbarte Wochenarbeitszeit etwa die Hälfte der betrieblichen wöchentlichen Normalarbeitszeit beträgt, macht eine Beschäftigung nicht zur Halbtagsbeschäftigung. Der Begriff der Halbtagsbeschäftigung in Paragraph 9, Ziffer 3, KollV für das Friseurgewerbe entspricht dem des allgemeinen Sprachgebrauches (hier: Keine Halbtagsbeschäftigung einer Dienstnehmerin, die am Donnerstag und Freitag ganztags sowie am Samstag bis 14.00 Uhr beschäftigt wurde).