Ist der Dienstgeber nicht in der Lage, Aufzeichnungen über die von seinem Dienstnehmern tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden vorzulegen, so darf der Sozialversicherungsträger von seinem Recht zur Schätzung nach § 42 Abs 3 ASVG Gebrauch machen.Ist der Dienstgeber nicht in der Lage, Aufzeichnungen über die von seinem Dienstnehmern tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden vorzulegen, so darf der Sozialversicherungsträger von seinem Recht zur Schätzung nach Paragraph 42, Absatz 3, ASVG Gebrauch machen.