Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2007/08/0076
Entscheidungsdatum
27.04.2011
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/08/0148 E 19. März 1991 RS 3
Stammrechtssatz
Der Haftungseintritt ist schon an die Nichtentrichtung der Beiträge bei Fälligkeit aus Verschulden des Geschäftsführers bei Vertretung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Beitragsangelegenheiten geknüpft. Daher ist auch nur auf die im Fälligkeitszeitraum geleisteten Zahlungen abzustellen. Die Betrachtung eines darüberhinausgehenden, längeren Zeitraumes kommt deshalb nicht in Frage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007080076.X01
Im RIS seit
19.06.2011
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2011
Dokumentnummer
JWR_2007080076_20110427X01