Im Falle eines Zwangsausgleiches mit Vermögensübergabe an einen Treuhänder (Treuhandausgleich) ist auf den Treuhänder-Sachverwalter die öffentlich-rechtliche Haftungsregel des § 67 Abs 10 ASVG anzuwenden.Im Falle eines Zwangsausgleiches mit Vermögensübergabe an einen Treuhänder (Treuhandausgleich) ist auf den Treuhänder-Sachverwalter die öffentlich-rechtliche Haftungsregel des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG anzuwenden.