Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
89/06/0124
Entscheidungsdatum
20.09.1990
Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
Norm
BauO Stmk 1968 §1;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §2 Abs1 lita;
ROG Stmk 1974 §25 Abs2 idF 1976/061;
ROG Stmk 1974 §62 Abs1 idF 1976/061;
Rechtssatz
Die Errichtung eines Faßlagers für Sonderabfälle, das ein Gebäude darstellt, erfordert eine Sondernutzung im Freiland iSd § 25 Abs 2 Stmk ROG. Für eine solche Bauführung muß ein Grundstück bestimmte Voraussetzungen, wie sie im § 1 Stmk BauO 1968 umschrieben sind, aufweisen. Diese Feststellung von Widmungsverträglichkeit und Bauplatzeignung ist nach der Gesetzessystematik der Stmk BauO 1968 Aufgabe des Widmungsbewilligungsverfahrens.Die Errichtung eines Faßlagers für Sonderabfälle, das ein Gebäude darstellt, erfordert eine Sondernutzung im Freiland iSd Paragraph 25, Absatz 2, Stmk ROG. Für eine solche Bauführung muß ein Grundstück bestimmte Voraussetzungen, wie sie im Paragraph eins, Stmk BauO 1968 umschrieben sind, aufweisen. Diese Feststellung von Widmungsverträglichkeit und Bauplatzeignung ist nach der Gesetzessystematik der Stmk BauO 1968 Aufgabe des Widmungsbewilligungsverfahrens.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3
Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989060124.X02
Im RIS seit
11.07.2001
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2009
Dokumentnummer
JWR_1989060124_19900920X02