Verwaltungsgerichtshof
20.09.1990
89/06/0124
Die Errichtung eines Faßlagers für Sonderabfälle, das ein Gebäude darstellt, erfordert eine Sondernutzung im Freiland iSd Paragraph 25, Absatz 2, Stmk ROG. Für eine solche Bauführung muß ein Grundstück bestimmte Voraussetzungen, wie sie im Paragraph eins, Stmk BauO 1968 umschrieben sind, aufweisen. Diese Feststellung von Widmungsverträglichkeit und Bauplatzeignung ist nach der Gesetzessystematik der Stmk BauO 1968 Aufgabe des Widmungsbewilligungsverfahrens.