Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/05/0118

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/05/0118

Entscheidungsdatum

10.10.1989

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 1976 §120 Abs3 idF 8200-1;
BauO NÖ 1976 §120 Abs4 idF 8200-1;
BauO NÖ 1976 §21 idF 8200-1;
BauO NÖ 1976 §87 Abs2 idF 8200-1;

Rechtssatz

Ob ein Fehlen eines Bebauungsplanes eine Kleingarage im Seitenabstand zulässig ist oder nicht, hat die Baubehörde nach Paragraph 120, Absatz 3 und Absatz 4, NÖ BauO zu beurteilen. Von einem auffallenden Widerspruch zur gegebenen Bebauung kann nicht ausgegangen werden, wenn in dem in Betracht kommenden Bereich jedenfalls einige Garagen ganz oder teilweise im seitlichen Bauwich errichtet worden sind. Auch wenn ein Bebauungsplan die offene Bebauungsweise festgelegt hätte, wäre bei Einhaltung der Vorschrift des Paragraph 87, Absatz 2, NÖ BauO die Zulässigkeit einer Garage im Seitenabstand zu bejahen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989050118.X01

Im RIS seit

03.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2015

Dokumentnummer

JWR_1989050118_19891010X01