Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
90/05/0084
Entscheidungsdatum
18.09.1990
Index
L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Burgenland
Norm
RPG Bgld 1969 §20 Abs1 idF 1981/020;
RPG Bgld 1969 §20 Abs4 idF 1981/020;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/05/0077 E 28. November 1989 RS 3
Stammrechtssatz
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Baulichkeit für eine landwirtschaftliche Nutzung notwendig ist, ist an die maßgebenden Kriterien ein strenger Maßstab anzulegen. Es gehört zum Begriff der landwirtschaftlichen Nutzung, dass betriebliche Merkmale vorliegen, also von einer planvollen grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichteten nachhaltigen Tätigkeit gesprochen werden kann, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen landwirtschaftlichen Betriebes rechtfertigt, und die Bestimmungen über die Flächenwidmung nicht durch die Ausübung eines "Hobbys" umgangen werden können (Hinweis E 17.11.1981, 81/05/0104).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990050084.X01
Im RIS seit
06.08.2001
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2012
Dokumentnummer
JWR_1990050084_19900918X01