Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/05/0077

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

89/05/0077

Entscheidungsdatum

28.11.1989

Index

L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Burgenland

Norm

RPG Bgld 1969 §20 Abs1 idF 1981/020;
RPG Bgld 1969 §20 Abs4 idF 1981/020;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Baulichkeit für eine landwirtschaftliche Nutzung notwendig ist, ist an die maßgebenden Kriterien ein strenger Maßstab anzulegen. Es gehört zum Begriff der landwirtschaftlichen Nutzung, dass betriebliche Merkmale vorliegen, also von einer planvollen grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichteten nachhaltigen Tätigkeit gesprochen werden kann, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen landwirtschaftlichen Betriebes rechtfertigt, und die Bestimmungen über die Flächenwidmung nicht durch die Ausübung eines "Hobbys" umgangen werden können (Hinweis E 17.11.1981, 81/05/0104).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989050077.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2012

Dokumentnummer

JWR_1989050077_19891128X03

Rechtssatz für 90/05/0084

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/05/0084

Entscheidungsdatum

18.09.1990

Index

L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Burgenland

Norm

RPG Bgld 1969 §20 Abs1 idF 1981/020;
RPG Bgld 1969 §20 Abs4 idF 1981/020;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/05/0077 E 28. November 1989 RS 3

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Baulichkeit für eine landwirtschaftliche Nutzung notwendig ist, ist an die maßgebenden Kriterien ein strenger Maßstab anzulegen. Es gehört zum Begriff der landwirtschaftlichen Nutzung, dass betriebliche Merkmale vorliegen, also von einer planvollen grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichteten nachhaltigen Tätigkeit gesprochen werden kann, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen landwirtschaftlichen Betriebes rechtfertigt, und die Bestimmungen über die Flächenwidmung nicht durch die Ausübung eines "Hobbys" umgangen werden können (Hinweis E 17.11.1981, 81/05/0104).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050084.X01

Im RIS seit

06.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2012

Dokumentnummer

JWR_1990050084_19900918X01

Rechtssatz für 92/10/0163

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/10/0163

Entscheidungsdatum

18.04.1994

Index

L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Burgenland
L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Burgenland

Norm

NatSchG Bgld 1990 §5;
NatSchG Bgld 1990 §50 Abs6;
RPG Bgld 1969 §20 Abs1;
RPG Bgld 1969 §20 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/05/0077 E 28. November 1989 RS 3

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Baulichkeit für eine landwirtschaftliche Nutzung notwendig ist, ist an die maßgebenden Kriterien ein strenger Maßstab anzulegen. Es gehört zum Begriff der landwirtschaftlichen Nutzung, dass betriebliche Merkmale vorliegen, also von einer planvollen grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichteten nachhaltigen Tätigkeit gesprochen werden kann, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen landwirtschaftlichen Betriebes rechtfertigt, und die Bestimmungen über die Flächenwidmung nicht durch die Ausübung eines "Hobbys" umgangen werden können (Hinweis E 17.11.1981, 81/05/0104).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992100163.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2012

Dokumentnummer

JWR_1992100163_19940418X02