Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.04.1994

Geschäftszahl

92/10/0163

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/05/0077 E 28. November 1989 RS 3

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Baulichkeit für eine landwirtschaftliche Nutzung notwendig ist, ist an die maßgebenden Kriterien ein strenger Maßstab anzulegen. Es gehört zum Begriff der landwirtschaftlichen Nutzung, dass betriebliche Merkmale vorliegen, also von einer planvollen grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichteten nachhaltigen Tätigkeit gesprochen werden kann, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen landwirtschaftlichen Betriebes rechtfertigt, und die Bestimmungen über die Flächenwidmung nicht durch die Ausübung eines "Hobbys" umgangen werden können (Hinweis E 17.11.1981, 81/05/0104).