Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2819/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 10127 A/1980

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2819/77

Entscheidungsdatum

13.05.1980

Index

Baurecht - Wien
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §134 Abs3
BauO Wr §80
BauRallg implizit

Rechtssatz

Subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn begründen nur jene Bestimmungen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Aus dieser beschränkten Parteistellung des Nachbarn ergibt sich, da er nur eine Verletzung seiner Rechte geltend machen kann, was hinsichtlich der Gebäudehöhe bedeutet, daß ausschließlich die Einhaltung der Vorschriften über die Gebäudehöhe an der dem Nnachbarn zugekehrten Front Gegenstand einer Rechtsverletzung vor dem VwGH sein kann. (Hinweis auf E vom 7 Februar 1977, Zl. 2093, 2097, 2099/76). Ist die Gebäudehöhe nach Paragraph 80, der Bauordnung für Wien für jede Front ist gesondert zu berechnen, dann kann dadurch, daß an einer dem Nachbarn nicht zugekehrten Front die Gebäudehöhe überschritten wird, ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn nicht verletzt werden.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1977002819.X03

Im RIS seit

03.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2021

Dokumentnummer

JWR_1977002819_19800513X03

Rechtssatz für 83/05/0173

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

83/05/0173

Entscheidungsdatum

24.01.1984

Index

Baurecht - Wien
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §80
BauRallg implizit

Beachte


Vorgeschichte:
82/05/0140 E 22.02.1983;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2819/77 E 13. Mai 1980 VwSlg 10127 A/1980 RS 3

Stammrechtssatz

Subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn begründen nur jene Bestimmungen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Aus dieser beschränkten Parteistellung des Nachbarn ergibt sich, da er nur eine Verletzung seiner Rechte geltend machen kann, was hinsichtlich der Gebäudehöhe bedeutet, daß ausschließlich die Einhaltung der Vorschriften über die Gebäudehöhe an der dem Nnachbarn zugekehrten Front Gegenstand einer Rechtsverletzung vor dem VwGH sein kann. (Hinweis auf E vom 7 Februar 1977, Zl. 2093, 2097, 2099/76). Ist die Gebäudehöhe nach Paragraph 80, der Bauordnung für Wien für jede Front ist gesondert zu berechnen, dann kann dadurch, daß an einer dem Nachbarn nicht zugekehrten Front die Gebäudehöhe überschritten wird, ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn nicht verletzt werden.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983050173.X02

Im RIS seit

19.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2021

Dokumentnummer

JWR_1983050173_19840124X02

Rechtssatz für 89/05/0026

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13325 A/1990

Rechtssatznummer

14

Geschäftszahl

89/05/0026

Entscheidungsdatum

27.11.1990

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §134 Abs3;
BauO Wr §80;
BauRallg impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2819/77 E 13. Mai 1980 VwSlg 10127 A/1980 RS 3

Stammrechtssatz

Subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn begründen nur jene Bestimmungen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Aus dieser beschränkten Parteistellung des Nachbarn ergibt sich, da er nur eine Verletzung seiner Rechte geltend machen kann, was hinsichtlich der Gebäudehöhe bedeutet, daß ausschließlich die Einhaltung der Vorschriften über die Gebäudehöhe an der dem Nnachbarn zugekehrten Front Gegenstand einer Rechtsverletzung vor dem VwGH sein kann. (Hinweis auf E vom 7 Februar 1977, Zl. 2093, 2097, 2099/76). Ist die Gebäudehöhe nach Paragraph 80, der Bauordnung für Wien für jede Front ist gesondert zu berechnen, dann kann dadurch, daß an einer dem Nachbarn nicht zugekehrten Front die Gebäudehöhe überschritten wird, ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn nicht verletzt werden.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989050026.X14

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2012

Dokumentnummer

JWR_1989050026_19901127X14