Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.11.1990

Geschäftszahl

89/05/0026

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2819/77 E 13. Mai 1980 VwSlg 10127 A/1980 RS 3

Stammrechtssatz

Subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn begründen nur jene Bestimmungen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Aus dieser beschränkten Parteistellung des Nachbarn ergibt sich, da er nur eine Verletzung seiner Rechte geltend machen kann, was hinsichtlich der Gebäudehöhe bedeutet, daß ausschließlich die Einhaltung der Vorschriften über die Gebäudehöhe an der dem Nnachbarn zugekehrten Front Gegenstand einer Rechtsverletzung vor dem VwGH sein kann. (Hinweis auf E vom 7 Februar 1977, Zl. 2093, 2097, 2099/76). Ist die Gebäudehöhe nach Paragraph 80, der Bauordnung für Wien für jede Front ist gesondert zu berechnen, dann kann dadurch, daß an einer dem Nachbarn nicht zugekehrten Front die Gebäudehöhe überschritten wird, ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn nicht verletzt werden.