Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 13325 A/1990
Rechtssatznummer
12
Geschäftszahl
89/05/0026
Entscheidungsdatum
27.11.1990
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
Norm
BauO Wr §80;
BauO Wr §81 Abs2;
VwRallg;
Rechtssatz
Unter dem Begriff "Fronten" im § 81 Abs 2 Wr BauO sind die Ansichtsflächen der im Gebäude nach außen abschließenden Wände (Umfassungswände) zu verstehen; im Gesetz findet sich kein objektiver Anhaltspunkt dafür, daß die Front (iSd Wr BauO) als Projektion des Gebäudes auf eine Ebene zu verstehen sei (Hinweis E 1.3.1976, 761, 762/75, VwSlg 9004 A/1976).Unter dem Begriff "Fronten" im Paragraph 81, Absatz 2, Wr BauO sind die Ansichtsflächen der im Gebäude nach außen abschließenden Wände (Umfassungswände) zu verstehen; im Gesetz findet sich kein objektiver Anhaltspunkt dafür, daß die Front (iSd Wr BauO) als Projektion des Gebäudes auf eine Ebene zu verstehen sei (Hinweis E 1.3.1976, 761, 762/75, VwSlg 9004 A/1976).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Front
Gebäudefront
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989050026.X12
Im RIS seit
11.07.2001
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2012
Dokumentnummer
JWR_1989050026_19901127X12