Verwaltungsgerichtshof
27.11.1990
89/05/0026
Unter dem Begriff "Fronten" im Paragraph 81, Absatz 2, Wr BauO sind die Ansichtsflächen der im Gebäude nach außen abschließenden Wände (Umfassungswände) zu verstehen; im Gesetz findet sich kein objektiver Anhaltspunkt dafür, daß die Front (iSd Wr BauO) als Projektion des Gebäudes auf eine Ebene zu verstehen sei (Hinweis E 1.3.1976, 761, 762/75, VwSlg 9004 A/1976).