Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/05/0026

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13325 A/1990

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

89/05/0026

Entscheidungsdatum

27.11.1990

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §81;
BauRallg;

Rechtssatz

Wird die zulässige Gebäudehöhe unter Zugrundelegung der den vom Bauwerber vorgelegten Plänen zu entnehmenden mittleren Gebäudehöhe von 35,26 m über Wiener Null nicht überschritten, so ist dem Umstand, daß von der Beh (MA 41) eine fiktive Basis von 35,192 m über Wiener Null errechnet wurde, angesichts der daraus resultierenden äußerst geringfügigen Niveaudifferenz zwischen dem ermittelten Gelände und dem vom Bauwerber als anschließendes Gelände dargestellten unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Nachbarrechten keine entscheidende Bedeutung beizumessen.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989050026.X10

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2012

Dokumentnummer

JWR_1989050026_19901127X10