Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 13325 A/1990
Rechtssatznummer
10
Geschäftszahl
89/05/0026
Entscheidungsdatum
27.11.1990
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
Norm
BauO Wr §81;
BauRallg;
Rechtssatz
Wird die zulässige Gebäudehöhe unter Zugrundelegung der den vom Bauwerber vorgelegten Plänen zu entnehmenden mittleren Gebäudehöhe von 35,26 m über Wiener Null nicht überschritten, so ist dem Umstand, daß von der Beh (MA 41) eine fiktive Basis von 35,192 m über Wiener Null errechnet wurde, angesichts der daraus resultierenden äußerst geringfügigen Niveaudifferenz zwischen dem ermittelten Gelände und dem vom Bauwerber als anschließendes Gelände dargestellten unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Nachbarrechten keine entscheidende Bedeutung beizumessen.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche
Rechte BauRallg5/1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989050026.X10
Im RIS seit
11.07.2001
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2012
Dokumentnummer
JWR_1989050026_19901127X10