Verwaltungsgerichtshof
27.11.1990
89/05/0026
Wird die zulässige Gebäudehöhe unter Zugrundelegung der den vom Bauwerber vorgelegten Plänen zu entnehmenden mittleren Gebäudehöhe von 35,26 m über Wiener Null nicht überschritten, so ist dem Umstand, daß von der Beh (MA 41) eine fiktive Basis von 35,192 m über Wiener Null errechnet wurde, angesichts der daraus resultierenden äußerst geringfügigen Niveaudifferenz zwischen dem ermittelten Gelände und dem vom Bauwerber als anschließendes Gelände dargestellten unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Nachbarrechten keine entscheidende Bedeutung beizumessen.