Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1201/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 9220 A/1977

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1201/76

Entscheidungsdatum

17.01.1977

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §122;
BauO Wr §60 Abs1 litf;
BauO Wr §80 Abs1;

Rechtssatz

Die Gebäudehöhe wird nach dem anschließenden Gelände bemessen; dies ist nicht das gewachsene Gelände, sondern jenes Gelände, wie es nach dem Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Bauführung vorhanden sein wird. Es ist nicht erforderlich, geplante zulässige Geländeveränderungen - allenfalls nach Erwirkung der dafür erforderlichen Baubewilligung - bereits vor der Entscheidung über das ein Gebäude betreffende Bauansuchen zu verwirklichen. Im Falle der Bewilligungspflicht einer Geländeveränderung kann das bezügliche Ansuchen gemeinsam mit dem Bauansuchen für ein Gebäude auf dem veränderten Gelände eingebracht werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976001201.X01

Im RIS seit

15.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2013

Dokumentnummer

JWR_1976001201_19770117X01

Rechtssatz für 89/05/0026

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13325 A/1990

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

89/05/0026

Entscheidungsdatum

27.11.1990

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §122;
BauO Wr §60 Abs1 litf;
BauO Wr §80 Abs1;
BauO Wr §81 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1201/76 E 17. Jänner 1977 VwSlg 9220 A/1977 RS 1

Stammrechtssatz

Die Gebäudehöhe wird nach dem anschließenden Gelände bemessen; dies ist nicht das gewachsene Gelände, sondern jenes Gelände, wie es nach dem Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Bauführung vorhanden sein wird. Es ist nicht erforderlich, geplante zulässige Geländeveränderungen - allenfalls nach Erwirkung der dafür erforderlichen Baubewilligung - bereits vor der Entscheidung über das ein Gebäude betreffende Bauansuchen zu verwirklichen. Im Falle der Bewilligungspflicht einer Geländeveränderung kann das bezügliche Ansuchen gemeinsam mit dem Bauansuchen für ein Gebäude auf dem veränderten Gelände eingebracht werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989050026.X09

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2012

Dokumentnummer

JWR_1989050026_19901127X09

Rechtssatz für 90/05/0096

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

90/05/0096

Entscheidungsdatum

19.02.1991

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §122;
BauO Wr §60 Abs1 litf;
BauO Wr §80 Abs1;
BauO Wr §81 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1201/76 E 17. Jänner 1977 VwSlg 9220 A/1977 RS 1

Stammrechtssatz

Die Gebäudehöhe wird nach dem anschließenden Gelände bemessen; dies ist nicht das gewachsene Gelände, sondern jenes Gelände, wie es nach dem Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Bauführung vorhanden sein wird. Es ist nicht erforderlich, geplante zulässige Geländeveränderungen - allenfalls nach Erwirkung der dafür erforderlichen Baubewilligung - bereits vor der Entscheidung über das ein Gebäude betreffende Bauansuchen zu verwirklichen. Im Falle der Bewilligungspflicht einer Geländeveränderung kann das bezügliche Ansuchen gemeinsam mit dem Bauansuchen für ein Gebäude auf dem veränderten Gelände eingebracht werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990050096.X06

Im RIS seit

11.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1990050096_19910219X06

Rechtssatz für 2008/05/0152

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2008/05/0152

Entscheidungsdatum

13.04.2010

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §60 Abs1 litg;
BauO Wr §80 Abs1;
BauO Wr §81;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1201/76 E 17. Jänner 1977 VwSlg 9220 A/1977 RS 1

Stammrechtssatz

Die Gebäudehöhe wird nach dem anschließenden Gelände bemessen; dies ist nicht das gewachsene Gelände, sondern jenes Gelände, wie es nach dem Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Bauführung vorhanden sein wird. Es ist nicht erforderlich, geplante zulässige Geländeveränderungen - allenfalls nach Erwirkung der dafür erforderlichen Baubewilligung - bereits vor der Entscheidung über das ein Gebäude betreffende Bauansuchen zu verwirklichen. Im Falle der Bewilligungspflicht einer Geländeveränderung kann das bezügliche Ansuchen gemeinsam mit dem Bauansuchen für ein Gebäude auf dem veränderten Gelände eingebracht werden.

Schlagworte

Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008050152.X02

Im RIS seit

06.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2010

Dokumentnummer

JWR_2008050152_20100413X02