Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.11.1990

Geschäftszahl

89/05/0026

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1201/76 E 17. Jänner 1977 VwSlg 9220 A/1977 RS 1

Stammrechtssatz

Die Gebäudehöhe wird nach dem anschließenden Gelände bemessen; dies ist nicht das gewachsene Gelände, sondern jenes Gelände, wie es nach dem Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Bauführung vorhanden sein wird. Es ist nicht erforderlich, geplante zulässige Geländeveränderungen - allenfalls nach Erwirkung der dafür erforderlichen Baubewilligung - bereits vor der Entscheidung über das ein Gebäude betreffende Bauansuchen zu verwirklichen. Im Falle der Bewilligungspflicht einer Geländeveränderung kann das bezügliche Ansuchen gemeinsam mit dem Bauansuchen für ein Gebäude auf dem veränderten Gelände eingebracht werden.