Die Sicherung der Begehbarkeit der Stiegenhäuser im Brandfall schließt nicht etwa denknotwendig als Alternativmaßnahme eine Gefährdungssituation im Sinne des § 74 Abs 2 Z 1 GewO 1973, unabhängig von den weiteren die Verkaufsgeschoße und anderen Räumlichkeiten der Betriebsanlage betreffenden Vorschreibungen einer Sprinkleranlage und einer Brandmeldeanlage aus.Die Sicherung der Begehbarkeit der Stiegenhäuser im Brandfall schließt nicht etwa denknotwendig als Alternativmaßnahme eine Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1973, unabhängig von den weiteren die Verkaufsgeschoße und anderen Räumlichkeiten der Betriebsanlage betreffenden Vorschreibungen einer Sprinkleranlage und einer Brandmeldeanlage aus.