Wenn der Bf vorbringt, dass er sich als Vermieter um die Vermietbarkeit seiner Liegenschaft sorgen müsse, wenn die Mietobjekte durch Lärmbelästigung und Geruchsbelästigung in ihrem Gebrauch beeinträchtigt seien, so kommt einem solchen Vorbringen schon im Hinblick auf § 75 Abs 1 GewO nicht die Qualifikation einer Gefährdung des Eigentumsrechtes im Sinne der §§ 74 Abs 2 Z 1 bzw 75 Abs 2 GewO zu.Wenn der Bf vorbringt, dass er sich als Vermieter um die Vermietbarkeit seiner Liegenschaft sorgen müsse, wenn die Mietobjekte durch Lärmbelästigung und Geruchsbelästigung in ihrem Gebrauch beeinträchtigt seien, so kommt einem solchen Vorbringen schon im Hinblick auf Paragraph 75, Absatz eins, GewO nicht die Qualifikation einer Gefährdung des Eigentumsrechtes im Sinne der Paragraphen 74, Absatz 2, Ziffer eins, bzw 75 Absatz 2, GewO zu.