Bei der Übertretung des § 24 Abs 1 lit a StVO bedarf es keiner Feststellungen, wie lange im Halte- oder Parkverbotsbereich gehalten wurde, weil vom G nicht gefordert wird, daß sich das in der angeführten Gesetzesstelle verpönte Verhalten über einen längeren und daher festzustellenden Zeitraum erstreckt hat (Hinweis E 21.6.1989, 89/03/0031). Die Anführung der Tatzeit mit "ca 19.45 Uhr" ist in diesem Fall unter dem Gesichtspunkte des § 44a lit a VStG unbedenklich.Bei der Übertretung des Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO bedarf es keiner Feststellungen, wie lange im Halte- oder Parkverbotsbereich gehalten wurde, weil vom G nicht gefordert wird, daß sich das in der angeführten Gesetzesstelle verpönte Verhalten über einen längeren und daher festzustellenden Zeitraum erstreckt hat (Hinweis E 21.6.1989, 89/03/0031). Die Anführung der Tatzeit mit "ca 19.45 Uhr" ist in diesem Fall unter dem Gesichtspunkte des Paragraph 44 a, Litera a, VStG unbedenklich.