Die Anführung einer zulässigen Ausnahme (hier: "ausgenommen acht Taxi") im Spruch stellt dann kein wesentliches Tatbestandselement dar, wenn weder aus dem Akteninhalt noch aus der Verantwortung des Beschuldigten im Verwaltungsverfahren hervorgeht, dass die betreffende Ausnahme auf ihn zutrifft (hier: dass das von ihm abgestellte Fahrzeug ein Taxi gewesen sei; Hinweis E 23.5.1986, 86/18/0018).