Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/01/0155

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13114 A/1990

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

89/01/0155

Entscheidungsdatum

07.02.1990

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §17 Abs2;
WaffG 1986 §18;

Rechtssatz

Die Verweigerung der auf das in Paragraph 17, Absatz 2, WaffG eingeräumte Ermessen gestützten Ausstellung eines Waffenpasses ist rechtmäßig, wenn auf Grund des Zutreffens der im Einzelfall vorliegenden Gegebenheiten auf eine Vielzahl von Personen in vergleichbaren beruflichen Positionen (hier: Zivilrichter und Beamte der Hoheitsverwaltung) mit einer Erhöhung der mit dem Gebrauch von Faustfeuerwaffen verbundenen Gefahren gerechnet werden muß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989010155.X02

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2009

Dokumentnummer

JWR_1989010155_19900207X02