Müssen bei einem Kraftfahrzeuglenker auf Grund ihm bekannter Umstände Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung berechtigten Person entstehen, hat sich der Kraftfahrzeuglenker durch weitere Nachforschungen Kenntnis über die Rechtslage zu verschaffen (Hinweis E 18.6.1984, 82/10/0062).