Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
10
Geschäftszahl
88/18/0046
Entscheidungsdatum
08.04.1988
Index
L94406 Krankenanstalt Spital Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §59 Abs1;
KAG Stmk 1957 §11 Abs1;
VwRallg;
Rechtssatz
Handelt es sich bei der im Spruch eines Bescheides angeführten Auflage nur um eine Paraphrase eines Gesetzestextes (hier: § 11 Abs 1 Stmk KAG), so stellt die Auflage eine den zu beurteilenden Sachverhalt nur in rechtlich ungenügender Weise erfassende Leerformel dar.Handelt es sich bei der im Spruch eines Bescheides angeführten Auflage nur um eine Paraphrase eines Gesetzestextes (hier: Paragraph 11, Absatz eins, Stmk KAG), so stellt die Auflage eine den zu beurteilenden Sachverhalt nur in rechtlich ungenügender Weise erfassende Leerformel dar.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180046.X10
Im RIS seit
11.07.2001
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2018
Dokumentnummer
JWR_1988180046_19880408X10