Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0758/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 5509 F/1980

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0758/80

Entscheidungsdatum

25.09.1980

Index

35/02 Zollgesetz

Norm

ZollG 1955 §177 Abs3 lite;
ZollG 1955 §93 Abs2 lita Z1;

Rechtssatz

Nimmt das Grenzeintrittszollamt auf Grund der äußeren Umstände, auf Grund des ausländischen Kennzeichens, an, daß die Voraussetzungen nach Paragraph 93, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins, ZollG vorliegen und fertigt es das ausländische unverzollte Beförderungsmittel ohne Ausstellung eines Vormerkscheines und ohne Leistung einer Sicherstellung zum Eingangsvormerkverkehr ab, indem es den Benützer des Beförderungsmittels ohne weitere Abfertigungshandlungen etwa durch bloßes Abwinken passieren läßt, so erweist sich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür nicht gegeben sind, diese Abfertigung als mit der Rechtslage nicht in Einklang stehend. Dies hat, wenn das Beförderungsmittel infolge unrichtiger oder unvollständiger Angaben zum (formlosen) Vorvermerk zugelassen wurde, die zollschuldrechtliche Wirkung, daß die gemäß dem Paragraph 117, Absatz eins, ZollG bedingt entstandene Zollschuld im Grunde des Absatz 3, Litera e, ZollG 1955 der bezogenen Gesetzesstelle im Zeitpunkt der Ausfolgung (Freigabe) desselben unbedingt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1980000758.X01

Im RIS seit

25.09.1980

Dokumentnummer

JWR_1980000758_19800925X01

Rechtssatz für 88/16/0068

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6359 F/1988

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

88/16/0068

Entscheidungsdatum

27.10.1988

Index

35/02 Zollgesetz

Norm

ZollG 1955 §177 Abs3 lite;
ZollG 1955 §93 Abs2 lita Z1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 147;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0758/80 E 25. September 1980 VwSlg 5509 F/1980 RS 1

Stammrechtssatz

Nimmt das Grenzeintrittszollamt auf Grund der äußeren Umstände, auf Grund des ausländischen Kennzeichens, an, daß die Voraussetzungen nach Paragraph 93, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins, ZollG vorliegen und fertigt es das ausländische unverzollte Beförderungsmittel ohne Ausstellung eines Vormerkscheines und ohne Leistung einer Sicherstellung zum Eingangsvormerkverkehr ab, indem es den Benützer des Beförderungsmittels ohne weitere Abfertigungshandlungen etwa durch bloßes Abwinken passieren läßt, so erweist sich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür nicht gegeben sind, diese Abfertigung als mit der Rechtslage nicht in Einklang stehend. Dies hat, wenn das Beförderungsmittel infolge unrichtiger oder unvollständiger Angaben zum (formlosen) Vorvermerk zugelassen wurde, die zollschuldrechtliche Wirkung, daß die gemäß dem Paragraph 117, Absatz eins, ZollG bedingt entstandene Zollschuld im Grunde des Absatz 3, Litera e, ZollG 1955 der bezogenen Gesetzesstelle im Zeitpunkt der Ausfolgung (Freigabe) desselben unbedingt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988160068.X09

Im RIS seit

27.10.1988

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2010

Dokumentnummer

JWR_1988160068_19881027X09