Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 88/16/0068

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6359 F/1988

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

88/16/0068

Entscheidungsdatum

27.10.1988

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/02 Zollgesetz

Norm

BAO §26 Abs2 impl;
ZollG 1955 §93 Abs4;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 147;

Rechtssatz

Wenn feststeht, daß eine Person, die im Zollausland berufstätig ist, regelmäßig zumindest einmal während der Woche und zeitweise auch öfter und zu den Wochenenden von ihrer Arbeitstätte in der BRD in die ca 50 km entfernt gelegene Ehewohnung nach Österreich zurückkehrt und hier mit der jung angetrauten Ehefrau die Wochenenden und die sonstigen freien Tage verbringt, so vermag der VwGH die Ansicht, zu diesem Ort habe der Abgabenschuldner die stärksten persönlichen Beziehungen, weshalb er den Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse darstelle, nicht als rechtswidrig zu erkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988160068.X03

Im RIS seit

27.10.1988

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2010

Dokumentnummer

JWR_1988160068_19881027X03