Der Tatbestand des § 1 Abs 2 GrEStG ist ein selbständiger und ein gegenüber den Tatbeständen des § 1 Abs 1 GrEStG subsidiärer. Für seine Anwendung liegen die Voraussetzungen also dann nicht vor, wenn die Einräumung der wirtschaftlichen Verwertung lediglich provisorisch vorgenommen und als Ziel der vertraglichen Vereinbarung die Übertragung des gemäß § 2 Abs 2 Z 1 GrEStG einem Grundstück gleichstehenden Baurechtes ins Auge gefaßt wurde.Der Tatbestand des Paragraph eins, Absatz 2, GrEStG ist ein selbständiger und ein gegenüber den Tatbeständen des Paragraph eins, Absatz eins, GrEStG subsidiärer. Für seine Anwendung liegen die Voraussetzungen also dann nicht vor, wenn die Einräumung der wirtschaftlichen Verwertung lediglich provisorisch vorgenommen und als Ziel der vertraglichen Vereinbarung die Übertragung des gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, GrEStG einem Grundstück gleichstehenden Baurechtes ins Auge gefaßt wurde.