Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.1989

Geschäftszahl

88/16/0030

Rechtssatz

Der Tatbestand des Paragraph eins, Absatz 2, GrEStG ist ein selbständiger und ein gegenüber den Tatbeständen des Paragraph eins, Absatz eins, GrEStG subsidiärer. Für seine Anwendung liegen die Voraussetzungen also dann nicht vor, wenn die Einräumung der wirtschaftlichen Verwertung lediglich provisorisch vorgenommen und als Ziel der vertraglichen Vereinbarung die Übertragung des gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, GrEStG einem Grundstück gleichstehenden Baurechtes ins Auge gefaßt wurde.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1989, 228;