Die Verjährung einer Forderung hindert die Kompensation nicht unbedingt (Hinweis Schubert in Rummel ABGB Band 2, Auflage 1, Randziffer 1 Abs 1 letzter Satz zu § 1451 ABGB).Die Verjährung einer Forderung hindert die Kompensation nicht unbedingt (Hinweis Schubert in Rummel ABGB Band 2, Auflage 1, Randziffer 1 Absatz eins, letzter Satz zu Paragraph 1451, ABGB).