Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 82/09/0033

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 11199 A/1983

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

82/09/0033

Entscheidungsdatum

25.10.1983

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §1 Abs1 lita;
RGV 1955 §22 Abs3;

Rechtssatz

Der Paragraph 22, Absatz 3, RGV 1955 enthält in Beziehung auf den Bahnhof zwei Tatbestandsmerkmale, nämlich "nächstgelegen" und "für die Fahrt in Betracht kommend". Daher darf bei der Anwendung dieser Bestimmung auf einen konkreten Fall nicht allein die Länge der Strecke zum Bahnhof maßgebend sein, sondern auch der sich aus dem Fahrplan des Massenbeförderungsmittels ergebende Vorteil. Es müssen das örtliche und das zeitliche Moment in ein Verhältnis zu einander gebracht werden, das sowohl dem Interesse des Beamten, als auch dem Interesse des Bundes als Dienstgeber entspricht. Dies ergibt sich auch aus Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, RGV 1950.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982090033.X01

Im RIS seit

28.09.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2008

Dokumentnummer

JWR_1982090033_19831025X01

Rechtssatz für 88/12/0005

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

88/12/0005

Entscheidungsdatum

20.09.1988

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §1 Abs1 lita;
RGV 1955 §22 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/09/0033 E 25. Oktober 1983 VwSlg 11199 A/1983 RS 1

Stammrechtssatz

Der Paragraph 22, Absatz 3, RGV 1955 enthält in Beziehung auf den Bahnhof zwei Tatbestandsmerkmale, nämlich "nächstgelegen" und "für die Fahrt in Betracht kommend". Daher darf bei der Anwendung dieser Bestimmung auf einen konkreten Fall nicht allein die Länge der Strecke zum Bahnhof maßgebend sein, sondern auch der sich aus dem Fahrplan des Massenbeförderungsmittels ergebende Vorteil. Es müssen das örtliche und das zeitliche Moment in ein Verhältnis zu einander gebracht werden, das sowohl dem Interesse des Beamten, als auch dem Interesse des Bundes als Dienstgeber entspricht. Dies ergibt sich auch aus Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, RGV 1950.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988120005.X02

Im RIS seit

21.02.2007

Dokumentnummer

JWR_1988120005_19880920X02

Rechtssatz für 2005/12/0165

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2005/12/0165

Entscheidungsdatum

05.09.2008

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §1 Abs1 lita;
RGV 1955 §22 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/09/0033 E 25. Oktober 1983 VwSlg 11199 A/1983 RS 1

Stammrechtssatz

Der Paragraph 22, Absatz 3, RGV 1955 enthält in Beziehung auf den Bahnhof zwei Tatbestandsmerkmale, nämlich "nächstgelegen" und "für die Fahrt in Betracht kommend". Daher darf bei der Anwendung dieser Bestimmung auf einen konkreten Fall nicht allein die Länge der Strecke zum Bahnhof maßgebend sein, sondern auch der sich aus dem Fahrplan des Massenbeförderungsmittels ergebende Vorteil. Es müssen das örtliche und das zeitliche Moment in ein Verhältnis zu einander gebracht werden, das sowohl dem Interesse des Beamten, als auch dem Interesse des Bundes als Dienstgeber entspricht. Dies ergibt sich auch aus Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, RGV 1950.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120165.X03

Im RIS seit

03.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011

Dokumentnummer

JWR_2005120165_20080905X03