Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.10.1983

Geschäftszahl

82/09/0033

Rechtssatz

Der Paragraph 22, Absatz 3, RGV 1955 enthält in Beziehung auf den Bahnhof zwei Tatbestandsmerkmale, nämlich "nächstgelegen" und "für die Fahrt in Betracht kommend". Daher darf bei der Anwendung dieser Bestimmung auf einen konkreten Fall nicht allein die Länge der Strecke zum Bahnhof maßgebend sein, sondern auch der sich aus dem Fahrplan des Massenbeförderungsmittels ergebende Vorteil. Es müssen das örtliche und das zeitliche Moment in ein Verhältnis zu einander gebracht werden, das sowohl dem Interesse des Beamten, als auch dem Interesse des Bundes als Dienstgeber entspricht. Dies ergibt sich auch aus Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, RGV 1950.