Die im § 16 Abs 4 RGV 1955 getroffene Regelung, dass Haltestellen von Massenbeförderungsmitteln nur dann als Bahnhof gelten, wenn diese unmittelbar zur Erreichung eines außerhalb des Dienstortes gelegenen Ortes der Dienstverrichtung benützt werden, ist auf die Bestimmung des § 22 Abs 3 RGV 1955 nicht anwendbar (Hinweis auf E 18.4.1988, 87/12/0048).Die im Paragraph 16, Absatz 4, RGV 1955 getroffene Regelung, dass Haltestellen von Massenbeförderungsmitteln nur dann als Bahnhof gelten, wenn diese unmittelbar zur Erreichung eines außerhalb des Dienstortes gelegenen Ortes der Dienstverrichtung benützt werden, ist auf die Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 3, RGV 1955 nicht anwendbar (Hinweis auf E 18.4.1988, 87/12/0048).