Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 85/02/0282

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 12152 A/1986

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

85/02/0282

Entscheidungsdatum

22.05.1986

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Paragraph 8, Absatz 2, ZustellG regelt die Folgen der Unterlassung der Mitteilung der Änderung der Abgabestelle für jene Fälle, in denen die Behörde schon vor der zu veranlassenden Zustellung von der Änderung weiß, aber die neue Abgabestelle nicht kennt. Diese Regelung ist vom Gedanken getragen, dass die Unterlassung der Mitteilung dann zu Lasten der Partei geht, wenn die Behörde nicht ohne Schwierigkeiten von der Änderung Kenntnis erlangen kann. Dass die (nicht gemeldete) Änderung der Abgabestelle auf Grund des vom Zusteller verfassten postalischen Vermerkes für die Behörde nicht erkennbar war, geht zu Lasten der Partei. Mit der Unterlassung der Mitteilung trägt sie die Gefahr, dass Zustellungen an die frühere Abgabenstelle durchgeführt werden und die Behörde die Änderung nicht ohne Schwierigkeiten erkennen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985020282.X02

Im RIS seit

07.04.2005

Dokumentnummer

JWR_1985020282_19860522X02

Rechtssatz für 88/09/0140

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

88/09/0140

Entscheidungsdatum

27.04.1989

Index

Verwaltungsverfahren - ZustellG
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/02/0282 B 22. Mai 1986 VwSlg 12152 A/1986 RS 2

Stammrechtssatz

Paragraph 8, Absatz 2, ZustellG regelt die Folgen der Unterlassung der Mitteilung der Änderung der Abgabestelle für jene Fälle, in denen die Behörde schon vor der zu veranlassenden Zustellung von der Änderung weiß, aber die neue Abgabestelle nicht kennt. Diese Regelung ist vom Gedanken getragen, dass die Unterlassung der Mitteilung dann zu Lasten der Partei geht, wenn die Behörde nicht ohne Schwierigkeiten von der Änderung Kenntnis erlangen kann. Dass die (nicht gemeldete) Änderung der Abgabestelle auf Grund des vom Zusteller verfassten postalischen Vermerkes für die Behörde nicht erkennbar war, geht zu Lasten der Partei. Mit der Unterlassung der Mitteilung trägt sie die Gefahr, dass Zustellungen an die frühere Abgabenstelle durchgeführt werden und die Behörde die Änderung nicht ohne Schwierigkeiten erkennen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988090140.X04

Im RIS seit

12.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2026

Dokumentnummer

JWR_1988090140_19890427X04