Obwohl Feiertage von vornherein feststehen und in der Regel nicht länger als einen Tag dauern, ist § 9 Abs 3 ARG dem Ausfallsprinzip verhaftet. Das Gesetz zieht nämlich - wie die mit § 6 Abs 4 UrlaubsG und § 3 Abs 4 EFZG inhaltsgleiche Regelung zeigt - wegen der Schwierigkeiten der fiktiven Ermittlung des Entgelts bei Leistungslöhnen (hier: Überstunden) auch hier der weitgehend spekulativen Einzelfallberechnung die Errechnung eines Durchschnittsbetrages vor, der dem ausgefallenen Entgelt eher entspricht, weil die Entgeltentwicklung in einem hinsichtlich der jeweiligen Entgeltform repräsentativen Zeitraum berücksichtigt wird.Obwohl Feiertage von vornherein feststehen und in der Regel nicht länger als einen Tag dauern, ist Paragraph 9, Absatz 3, ARG dem Ausfallsprinzip verhaftet. Das Gesetz zieht nämlich - wie die mit Paragraph 6, Absatz 4, UrlaubsG und Paragraph 3, Absatz 4, EFZG inhaltsgleiche Regelung zeigt - wegen der Schwierigkeiten der fiktiven Ermittlung des Entgelts bei Leistungslöhnen (hier: Überstunden) auch hier der weitgehend spekulativen Einzelfallberechnung die Errechnung eines Durchschnittsbetrages vor, der dem ausgefallenen Entgelt eher entspricht, weil die Entgeltentwicklung in einem hinsichtlich der jeweiligen Entgeltform repräsentativen Zeitraum berücksichtigt wird.