Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 88/08/0239

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13397 A/1991

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

88/08/0239

Entscheidungsdatum

05.03.1991

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ARG 1984 §9 Abs3;

Rechtssatz

Obwohl Feiertage von vornherein feststehen und in der Regel nicht länger als einen Tag dauern, ist Paragraph 9, Absatz 3, ARG dem Ausfallsprinzip verhaftet. Das Gesetz zieht nämlich - wie die mit Paragraph 6, Absatz 4, UrlaubsG und Paragraph 3, Absatz 4, EFZG inhaltsgleiche Regelung zeigt - wegen der Schwierigkeiten der fiktiven Ermittlung des Entgelts bei Leistungslöhnen (hier: Überstunden) auch hier der weitgehend spekulativen Einzelfallberechnung die Errechnung eines Durchschnittsbetrages vor, der dem ausgefallenen Entgelt eher entspricht, weil die Entgeltentwicklung in einem hinsichtlich der jeweiligen Entgeltform repräsentativen Zeitraum berücksichtigt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988080239.X09

Im RIS seit

22.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013

Dokumentnummer

JWR_1988080239_19910305X09