Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.03.1991

Geschäftszahl

88/08/0239

Rechtssatz

Obwohl Feiertage von vornherein feststehen und in der Regel nicht länger als einen Tag dauern, ist Paragraph 9, Absatz 3, ARG dem Ausfallsprinzip verhaftet. Das Gesetz zieht nämlich - wie die mit Paragraph 6, Absatz 4, UrlaubsG und Paragraph 3, Absatz 4, EFZG inhaltsgleiche Regelung zeigt - wegen der Schwierigkeiten der fiktiven Ermittlung des Entgelts bei Leistungslöhnen (hier: Überstunden) auch hier der weitgehend spekulativen Einzelfallberechnung die Errechnung eines Durchschnittsbetrages vor, der dem ausgefallenen Entgelt eher entspricht, weil die Entgeltentwicklung in einem hinsichtlich der jeweiligen Entgeltform repräsentativen Zeitraum berücksichtigt wird.